Was darf ich in meinem Mietergarten und was nicht? Und wie sollen/dürfen Gemeinschaftsflächen genutzt werden?!
Jede Nutzerin und jeder Nutzer einer unserer Genossenschafts-Wohnungen erhält zusammen mit dem Mietvertrag auch die „Richtlinien zur Nutzung und Gestaltung der Freiräume der Siedlungen der Spar- und Bauverein Solingen eG“. Darin ist unter anderem auch festgelegt, wie Mietergärten und -terrassen genutzt werden können, ebenso, was für die Nutzung der Freiflächen gilt. Dennoch gibt es immer mal wieder Fragen zur Umsetzung. Hier die wichtigsten Antworten.
Mietergärten
Mietergärten dienen vorwiegend der Selbstversorgung und der Naherholung. Zur Erklärung: „Mietergärten“ sind Gärten, die durch Ihre Lage und Zugangsmöglichkeiten direkt einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus zugeordnet sind (z.B. im Erdgeschoss gelegene Wohnungen mit direktem Ausgang zu einem Mietergarten, oder Einfamilienhaus mit eigenem Garten)
oder nicht direkt an die jeweilige Wohnung angebundene Gärten, die jedoch einem Bewohner oder einer Bewohnerin exklusiv zur Nutzung zugeteilt wurden. Sie werden nur an Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Siedlung werden. Erwünscht ist, dass hier ökologisch wertvolle Biotope entstehen, die eine große Artenvielfalt ermöglichen.
Hier gelten folgende Regeln:
- Gemauerte oder betonierte Aufbauten oder feste Grillplätze sind in Mietergärten ebenso wenig erlaubt wie das Aufstellen von Satelliten- und Funkantennen.
- Für die Pflege der Mietergärten sind die Mieter und Mieterinnen zuständig, ebenso ggfs. für das Rasenmähen in diesen Gärten. Für die Anpflanzung von Sträuchern sind nur artgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden, bei hochwachsenden Sträuchern bedarf es der Genehmigung durch den Regiebetrieb Grünpflege/GaLa-Bau.
- Im Mietergarten einen (Obst-)Baum pflanzen oder entfernen? Nur mit ausdrücklicher Genehmigung. Das Abholzen von Bäumen und Sträuchern ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege und Unterhaltung der Pflanzen sowie mit Zustimmung des Regiebetriebes Grünpflege/GaLa-Bau zulässig. Großkronige, geschützte Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört oder beschädigt werden.
- Auch die Errichtung eines Zaunes kann nicht eigenmächtig erfolgen und ist ggfs. unseren Mitarbeitern des Regiebetriebs Grünpflege/GaLa-Bau ggfs. gegen Kostenübernahme vorbehalten.
- Mietergärten, die längere Zeit nicht genutzt werden (i. d. R. 1 Jahr) können auf Kosten der Mieter zur Rasenfläche umgestaltet und den Gemeinschaftsflächen zugeordnet werden.
Gemeinschaftsflächen
Der nicht von der Genossenschaft bebaute oder befestigte Grundstücksbereich einer Siedlung steht als Freiraum allen Bewohnern und Bewohnerinnen zur Verfügung. Im ökologischen Zusammenspiel von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen sollen diese Flächen naturnah belassen und als Erlebnis-, Nutz- und Erholungsraum gesichert werden.
Hier gelten folgende Regelungen:
- Gemeinschaftsflächen oder Freiräume können Bewohnerinnen und Bewohnern für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Diese private Nutzung bedarf der Genehmigung.
- Es bedarf grundsätzlich auch einer Genehmigung, hier Beete, Sträucher und Bäume anzulegen.
- Vorgärten gelten als Gemeinschaftsfreiräume und sind als solche zu nutzen und zu unterhalten. Sie können nach Genehmigung von den Nutzern und Nutzerinnen umgestaltet werden. Die Mieter, die diese umgestaltet haben, sind dann auch für die Pflege des Vorgartens zuständig.
- Auch kleinere Pflanzstreifen und -beete können durch Mieter angelegt werden, sind dann ebenfalls von den Mietern zu unterhalten und zu pflegen.
- Gemeinschaftshäuser, Geräteschuppen oder Lauben (aus Holz) können in Absprache mit dem „Team Wohnen“ zwar aufgestellt werden, dürfen aber nicht größer als 30 Kubikmeter umbauter Raum sein.
- Das Aufstellen von mietereigenen Spielgeräten bedarf grundsätzlich der Genehmigung.
- Das Aufstellen eines Pools im Gemeinschaftsgarten ist grundsätzlich verboten.
- Befestigungen B. für Wege, Sitzflächen, Hofflächen am Haus etc. dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflasterungen mit Fugen, Rasengittersteinen, wassergebundenen Decken) erstellt werden.
- Gemeinschaftssitzflächen dürfen eine Größe von 30 Quadratmetern nicht überschreiten, eigengenutzte Sitzflächen von 16 Quadratmetern.